Aktuell unterliegen etwa 20 Prozent des HWB-Wohnungsbestandes einer sogenannten Mietpreis- und Belegungsbindung. Für die Anmietung dieser Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) notwendig. Der WBS muss vor Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter vorgelegt werden.
Alle wesentlichen Informationen zum WBS und wie Sie einen beantragen können, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Aktuell unterliegen etwa 20 Prozent des HWB-Wohnungsbestandes einer sogenannten Mietpreis- und Belegungsbindung. Für die Anmietung dieser Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) notwendig. Der WBS muss vor Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter vorgelegt werden.
Alle wesentlichen Informationen zum WBS und wie Sie einen beantragen können, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Was ist ein WBS?
Der WBS ist eine amtliche Bescheinigung, die es Wohnungssuchenden erlaubt, eine mit öffentlichen Mitteln gefördert Wohnung zu beziehen. Jeder volljährige Bürger kann einen WBS für sich, seine Familie oder Lebensgemeinschaft Im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Hennigsdorf beantragen. Voraussetzung für die Ausstellung eines WBS ist, dass die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Ein WBS beinhaltet Angaben
- über die Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- über die für den Haushalt angemessene Wohnungsgröße und
- über die Einhaltung der Einkommensgrenzen bzw. deren Überschreitung bis zu 40 bzw. 60 Prozent.
Ein WBS wird in der Regel für die Dauer eines Jahres ausgestellt. In begründeten Einzelfällen, wenn nicht mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist, kann der WBS auch für zwei Jahre erteilt werden.
Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter WBS wird in Hennigsdorf und im gesamten Land Brandenburg nicht anerkannt.
Wer kann einen WBS beantragen?
Alle Haushalte – egal ob Single, Alleinerziehende, Paare oder Familien mit Kindern – deren Gesamteinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, können einen WBS (für eine belegungsgebundene Wohnung in Hennigsdorf) beantragen, wenn sie:
- volljährig sind (unter bestimmten Voraussetzungen auch jünger),
- in Hennigsdorf wohnen beziehungsweise beabsichtigen Ihren Wohnsitz nach Hennigsdorf zu verlegen,
- die deutsche Staatsangehörigkeit,
- die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes oder
- einen Aufenthaltstitel, der noch mindestens 11 Monate gültig ist, besitzen.
Wer zählt alles zum Haushalt?
- die antragstellende Person
- deren Ehegattin oder Ehegatte
- deren eingetragene Lebenspartnerin oder deren eingetragener Lebenspartner
- deren Partnerin oder Partner einer dauerhaften Lebensgemeinschaft
- minderjährige Kinder, auch Ungeborene ab der 14. Schwangerschaftswoche, sowie Adoptiv- und Pflegekinder, die im Haushalt leben
- volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister, die auf Dauer in die Wohnung mit einziehen
Wie groß darf meine geförderte Wohnung sein?
Die angemessene Größe einer geförderten Wohnung bemisst sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.
- 1 Person: bis zu 50m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
- 2 Personen: bis zu 65m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
- 3 Personen: bis zu 80m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume
- 4 Personen: bis zu 90m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume
Für jede weiter Person erhöht sich die Wohnfläche um 10m² oder einen weiteren Wohnraum.
Die angegebene Gesamtwohnfläche schließt Küche, Bad, Flur und sonstige Nebenräume ein. Küche, Bad, Flur und sonstige Nebenräume zählen nicht als Wohnraum.
Laut Verwaltungsvorschrift zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV – WoFGWoBindG) vom 27. November 2017 ist eine Überschreitung der maßgeblichen Wohnungsgröße um bis zu 5m² grundsätzlich genehmigungsfähig.
Ein zusätzlicher Raumbedarf kann von der zuständigen Stelle anerkannt werden, wenn die antragstellende Person besondere Bedürfnisse nachweisen kann. Das wären zum Beispiel:
- die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers
- Schwerbehinderung
- gesundheitliche Gründe
- regelmäßiger Besuch nicht volljähriger, außerhalb des Haushalts lebender Kinder
- der glaubwürdige Kinderwunsch eines kinderlosen Paares
Bis zu welchen Einkommen habe ich Anspruch auf einen WBS?
Grundsätzlich haben alle Haushalte, deren Gesamteinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, Anspruch auf einen WBS. Diese Einkommensgrenzen sind durch das Wohnraumförderungsgesetz des Landes Brandenburg (BbgWoFG) festgelegt und werden regelmäßig (alle vier Jahre) der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst.
Nach Abzug von Frei- und Abzugsbeträge darf Ihr jährliches Haushalteinkommen seit 1.1.2024 folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
- Einkommensgrenze für einen 1-Personen-Haushalt: 18.500 € pro Jahr
- Einkommensgrenze für einen 2-Personen-Haushalt: 26.000 € pro Jahr
- für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 5.800 €
- für jedes zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze zusätzlich um einen Kinderzuschlag in Höhe von 2.000 €
Rechenbeispiel: Für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene + 2 Kinder) liegt die Einkommensgrenze für einen WBS bei 41.600 €.
Bei einigen geförderten Wohnungen (2.Förderweg) ist eine Überschreitung der Einkommensgrenzen um bis zu 40 Prozent (WBS+40) bzw. 60 Prozent (WBS+60) möglich.
Rechenbeispiel: Für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene + 2 Kinder) liegt die Einkommensgrenze für einen WBS+40 bei 58.240 € und für einen WBS+60 bei 66.560 €.
Übersicht WBS-Einkommensgrenzen und maximale Jahresbruttoeinkommen
Wo beantrage ich einen WBS?
Einen WBS beantragen Sie im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Hennigsdorf. Das Antragsformular können Sie über die Internetseite der Stadt abrufen.
Bei Fragen zum WBS-Antrag können Sie sich von den Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros telefonisch oder per Mail beraten lassen.
03302 877-100
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag einschließlich aller erforderlichen Nachweise (in Kopie) können Sie persönlich, per Post oder per Mail im Bürgerbüro einreichen.
Die Bearbeitung des Antrages dauert etwa 14 Tage. Fehlende oder unvollständige Unterlagen und Nachweise verzögern die Bearbeitung.
Die Gebühr für die Ausstellung eines WBS beträgt 15€.
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz – BbgWoFG) vom 5. Juni 2019
- Verordnung zur Anhebung der Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung – WoFGEGV)
- Verwaltungsvorschrift zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV – WoFGWoBindG)