FAQ Wärmepreisbremse

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen geführt. Um die hohen finanziellen Mehrbelastungen für Verbraucher:innen abzufedern, hat die Bundesregierung eine Reihe von Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Am 1. März 2023 sind wie angekündigt die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme gestartet.

Da fast alle HWB-Haushalte von den Stadtwerken Hennigsdorf mit Fernwärme versorgt werden und somit von der Wärmepreisbremse profitieren werden, beantworten wir an dieser Stelle wichtige Fragen zur Umsetzung und der Wirkung der Wärmepreisbremse.

Da die Mieterinnen und Mieter der HWB keinen eigenen Liefervertrag mit den Stadtwerken Hennigsdorf haben, sondern ihre Wärme über den Vermieter beziehen, erfolgt die Abrechnung und Gutschrift der Wärmepreisbremse für HWB-Mieter:innen nicht direkt durch die Stadtwerke Hennigsdorf, sondern über die Heizkostenabrechnung der HWB.

Selbstverständlich gibt die HWB die von den Stadtwerken Hennigsdorf gutgeschriebene Entlastung durch die Wärmepreisbremse vollständig an die Mieterinnen und Mieter weiter. Sie müssen dafür selber nicht aktiv werden. Die Weitergabe des Entlastungsbetrages erfolgt automatisch mit der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Frist bis spätestens 31. Dezember 2024.

  • Die Wärmepreisbremse deckelt den Arbeitspreis für Fernwärme – einschließlich der CO2-Emissionsumlage – auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Die Differenz zum tatsächlichen Arbeitspreis in Höhe von 16,115 ct/kWh zahlt der Staat.
  • Die Preisbegrenzung gilt jedoch nicht für den gesamten Wärmeverbrauch. Der auf 9,5 ct/kWh subventionierte Preis wird auf 80 Prozent der im Jahr 2021 verbrauchten Wärmeenergie ­– dem sogenannten Entlastungskontigent – gewährt.
  • Für Verbräuche oberhalb des Entlastungskontingentes gelten die Konditionen der aktuellen Preisliste (16,115 ct/kWh).
  • Die Begrenzung des Preisdeckels auf 80 Prozent des Verbrauches soll einen zusätzlichen Anreiz zum Energiesparen setzen.
  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 Prozent des Wärmeenergieverbrauches des Jahres 2021. Die Stadtwerke Hennigsdorf berechnen auf Basis der vorliegenden Jahresrechnungen 2021 für jede Verbrauchsstelle (HA-Station) das entsprechenden Entlastungskontingent.

Beispielrechnung für SWH-Musterwohnung: 6.720 kWh (Jahresverbrauch 2021) x 0,8 = 5.376 kWh

  • Aus dem so ermittelten Entlastungskontingent und der Differenz aus dem aktuellen und dem gedeckelten Fernwärmepreis (16,115 ct/kWh – 9,5 ct/kWh =  6,615 ct/kWh) wird der Entlastungsbetrag ermittelt.

Beispielrechnung für SWH-Musterwohnung:  Entlastungskontingent 5.376 kWh/a  x  6,615 ct/kWh = Entlastungsbetrag 355,64 €/a

  • Wie hoch die Entlastung durch die Wärmepreisbremse für jeden einzelnen HWB-Haushalt ausfallen wird, lässt sich pauschal nicht sagen. Die Höhe der Entlastung hängt davon ab, wieviel Wärme man bisher verbraucht hat und wie hoch der Verbrauch in diesem Jahr sein wird.
  • Ein Rechenbeispiel der Stadtwerke Hennigsdorf für eine Musterwohnung zeigt aber deutlich, dass die Wärmepreisbremse den großen Preissprung bei den Fernwärmekosten zum 1. Januar 2023 spürbar abfedert.
  • Ohne Bremse läge die Heizkostenrechnung der SWH-Musterwohnung für 2023 bei rund 1.784 €. Im Vergleich zu 2022 (rund 1.186 €) wäre dies ein Preisanstieg um rund 50 Prozent. Durch die Wärmepreisbremse wird der Anstieg der Fernwärmekosten der SWH-Musterwohnung jedoch auf rund 20 Prozent (rund 1428 €) gedrosselt.

  • Sparen lohnt sich. Die Grafik veranschaulicht, dass es sich lohnt, weiterhin alle Einsparmöglichkeiten beim Wärmeverbrauch auszuschöpfen, da der Entlastungsbetrag unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch gewährt wird. Bei einer Reduzierung des laufenden Wärmeverbrauchs um 20 Prozent, blieben die Fernwärmekosten der SWH-Musterwohnung 2023 im Vergleich zu 2022 nahezu unverändert.
  • Eine Herabsetzung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung ist vom Gesetzgeber dann vorgesehen, wenn die Entlastung durch die Wärmepreisbremse mindestens 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung beträgt. Entsprechend dieser Vorgabe hat die HWB für über 2000 Haushalte die monatliche Heizkostenvorauszahlung in angemessener Höhe reduziert.
  • Eventuelle Guthaben aus der Wärmepreisbremse gehen keinesfalls verloren. Sie werden mit der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2023 verrechnet.
  • Gemäß der gesetzlichen Vorgaben ermitteln die Stadtwerke Hennigsdorf für jede Verbrauchsstelle der HWB die genaue Höhe des Entlastungsbetrages und informieren ihren Vertragspartner HWB darüber. Verbrauchsstellen sind die Hausanschlussstationen (HA-Station), die ein oder mehrere HWB-Gebäude mit Fernwärme versorgen. Für die einzelnen Wohnungen, die über die HA-Station versorgt werden, wird der Entlastungsbetrag nicht separat ausgewiesen.
  • Der von den Stadtwerken Hennigsdorf ermittelte Entlastungsbetrag wird dem Vertragspartner HWB gutgeschrieben. Die von der HWB monatlich an die Stadtwerke Hennigsdorf zu leistenden Abschlagszahlungen für die Versorgung des HWB-Bestandes mit Fernwärme für das Jahr 2023 werden um jeweils 1/12 des Entlastungsbetrages gekürzt.
  • Mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023 wird der volle Entlastungsbetrag der Wärmepreisbremse an die HWB-Mieter:innen weitergegeben: Die um den Entlastungsbetrag gekürzte Fernwärmerechnung der Stadtwerke Hennigsdorf für das Abrechnungsjahr 2023 wird entsprechend des individuellen Verbrauchs und des Verteilungsschlüssels auf alle Mietparteien der jeweiligen Versorgungsstelle anteilig umgelegt. Mit der bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegenden Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2023 erhält jeder HWB-Haushalt eine Information über die Höhe des individuellen Entlastungsbetrages.
  • Die Wärmepreisbremse gilt zunächst vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann das Gesetz per Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängern.
  • Für die Monate Januar und Februar 2023 wird der Entlastungsbetrag der Wärmepreisbremse rückwirkend gutgeschrieben.