FAQ Garagennutzung
FAQ Garagennutzung

Derzeit verpachtet die HWB rund 450 Garagen in mehreren Garagenkomplexen an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet. Die Garagen selbst sind in vielen Fällen Eigentum der Nutzerinnen und Nutzer. Die Grundstücke, auf denen die Garagen zu DDR-Zeiten errichtet wurden, befinden sich dagegen im Eigentum der HWB. Für die Nutzung der jeweiligen Teilflächen zahlen die Garageneigentümer eine Pacht an die HWB. Zum 1. Januar 2025 ist eine Erhöhung des jährlichen Nutzungsentgelts (Pacht) auf einheitlich 250 Euro pro Garage vorgesehen.

Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen rund um die Themen Garagenpacht und Garagennutzung.

Derzeit verpachtet die HWB rund 450 Garagen in mehreren Garagenkomplexen an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet. Die Garagen selbst sind in vielen Fällen Eigentum der Nutzerinnen und Nutzer. Die Grundstücke, auf denen die Garagen zu DDR-Zeiten errichtet wurden, befinden sich dagegen im Eigentum der HWB. Für die Nutzung der jeweiligen Teilflächen zahlen die Garageneigentümer eine Pacht an die HWB. Zum 1. Januar 2025 ist eine Erhöhung des jährlichen Nutzungsentgelts (Pacht) auf einheitlich 250 Euro pro Garage vorgesehen.

Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen rund um die Themen Garagenpacht und Garagennutzung.

Seit über zehn Jahren wurde die Garagenpacht nicht mehr der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. Die letzte Pachtanhebung erfolgte zum 1. Januar 2012. Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex ist seitdem (1.1.2012 bis 31.4.2024) um 31,6% gestiegen.

Mit der Reform der Grundsteuer sind ab 2025 nicht mehr Sie als Garagennutzer bzw. Garagenpächter, sondern allein die HWB als Eigentümerin des Garagengrundstücks für die Zahlung der jährlichen Grundsteuer verantwortlich. Diese der HWB zusätzlich entstehenden Kosten sind in der neuen Garagenpacht enthalten.

Sollte es anderweitige Nutzungskonzepte für ein Garagengrundstück geben und daher der Abbruch von Garagen erforderlich werden, wird die HWB die Abbruchkosten tragen. Von Rechts wegen ist allein der Garageneigentümer im Falle der Beendigung des Pachtvertrages für den fachgerechten Abbruch und die umweltgerechte Entsorgung des anfallenden Bauschutts verantwortlich. Die HWB entbindet den Garageneigentümer von dieser gesetzlich verankerten Pflicht und den damit verbundenen schwer kalkulierbaren Kosten. In den letzten Jahren ist nicht nur das Bauen deutlich teurer geworden, die Abbruch- und Entsorgungskosten sind ebenso gestiegen.

Aktuell verpachtet die HWB etwa 450 Garagen an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet. Einige der Garagengrundstücke bieten sich für den Bau neuer Wohnungen an und könnten perspektivisch umgenutzt werden. Denn der Wohnungsbedarf in Hennigsdorf ist nach wie vor groß und Bauland knapp.

Insbesondere die Garagenkomplexe Hradeker Straße und Fontanesiedlung im Wohngebiet Nord stehen für mögliche Wohnungsbauprojekte im Fokus. Konkrete Zeitpläne für eine Umnutzung dieser Grundstücke liegen derzeit aber nicht auf dem Tisch. Solange nicht alle planerischen und rechtlichen Fragen abschließend geklärt sind, die Finanzierung gesichert ist und ein Bauvorhaben tatsächlich starten kann, steht ein Abbruch der Garagen nicht auf der Tagesordnung.

Die Stadtverordnetenversammlung Hennigsdorf hat im Februar 2023 ein Quartiersentwicklungskonzept für das Wohngebiet Hennigsdorf Nord beschlossen. Das Konzept bietet einen Rahmen und Handlungsleitfaden für die städtebauliche, soziale und infrastrukturelle Weiterentwicklung von Nord und den schrittweisen Umbau des Wohngebiets in Richtung Klimaneutralität. Gutes und bezahlbares Wohnen in einem grünen, gepflegten und sicheren Quartier ist und bleibt das Ziel.

Das Quartiersentwicklungskonzept hat Szenarien entworfen, wie das Wohngebiet durch ergänzenden Wohnungsbau an Vielfalt und Attraktivität gewinnen kann. Gemeinsam mit dem Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt sucht die HWB nach innovativen Ansätzen für den gesamten Bereich „Hradecker Park“ und wird, sobald Lösungsvorschläge auf dem Tisch liegen, diese der Öffentlichkeit vorstellen.

Vor dem Hintergrund möglicher Bauvorhaben werden für die beiden Garagenkomplexe Hradeker Straße und Fontanesiedlung keine neuen Pachtverträge mehr abgeschlossen.

Der Verkauf einer Garage an Dritte ist ohne die Zustimmung und Mitwirkung des Grundstückseigentümers gesetzlich ausgeschlossen. Da eine Umnutzung von Garagengrundstücke prinzipiell möglich ist bzw. Ideen und Überlegungen zur Umnutzung im Raum stehen, kann die HWB als Grundstückseigentümerin einem Käufer keine langfristige Nutzungsgarantie für eine von ihm erworbene Garage geben und stimmt daher einem Verkauf grundsätzlich nicht zu.

Wer seine Garage nicht mehr nutzt oder benötigt und sich von ihr trennen möchte, hat die Möglichkeit, den laufenden Pachtvertrag aufzulösen. Mit Beendigung des Pachtverhältnisses geht die Garage nach aktueller Rechtslage automatisch und entschädigungslos in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Nein, dies ist aus den gleichen Gründen wie beim Verkauf nicht möglich. Auch einer unentgeltlichen Übertragung der Garage erteilt die HWB nicht die dafür erforderliche Zustimmung. Garagennutzer können bestehende Verträge jederzeit kündigen und die Garage der HWB übergeben.

Im Erbfall tritt bzw. treten der oder die Erben mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Vertrag mit der HWB ein. Der Erbanspruch ist im Zweifel durch einen Erbschein nachzuweisen.

Ja, in diesem Fall gilt die bestehende vertragliche Regelung, wonach Sie die HWB bitte rechtzeitig über die Untervermietung informieren und die Kontaktdaten des Untermieters mitteilen. Bitte achten Sie darauf, dass der baurechtlich vorgegebene Nutzungszweck der Garage als Stellplatz für Kraftfahrzeuge nicht verändert wird. Eine Untervermietung als Abstell- oder Lagerraum ist nicht zulässig.

Das Pachtverhältnis unterliegt den Bestimmungen des BGB sowie ggf. des Schuldrechtsanpassungsgesetzes und kann – nach Ablauf des von der HWB bis Ende 2022 eingeräumten Kündigungsmoratoriums – von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Wer seine Garage nicht mehr nutzt oder benötigt und sich von ihr trennen möchte, hat die Möglichkeit, den laufenden Pachtvertrag aufzulösen. Mit Beendigung des Pachtverhältnisses geht die Garage nach derzeitiger Rechtslage automatisch und entschädigungslos in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Kündigt eine Vertragspartei den Pachtvertrag, so hat der Grundstückseigentümer das Recht, vom bisherigen Nutzer die Beseitigung der Garage und die Rückgabe der genutzten Fläche in ihrem ursprünglichen Zustand zu verlangen. Die Kosten für den Abbruch und die Entsorgung des Bauschutts hat der bisherige Garagennutzer allein zu tragen.

Die HWB entbindet den Garagennutzer von dieser gesetzlichen Verpflichtung und übernimmt den Abbruch der Garage und die damit verbundenen Kosten.

Bisher waren Sie als Garagennutzer auch der Empfänger des Grundsteuerbescheides und es lag in Ihrer Zuständigkeit, die für die Garage festgesetzte jährliche Grundsteuer zu entrichten. Mit der Grundsteuerreform wurde von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung gewechselt. Ab dem 1. Januar 2025 ist also der HWB als Grundstückseigentümerin zu Zahlung der neu festgesetzten Grundsteuer verpflichtet. Die dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen einer Pachtanhebung zum 1. Januar 2025 an die Nutzer der Garagen weitergegeben.

Bei Fragen zu Ihrem Pachtvertrag oder Änderungsmitteilungen bezüglich Ihrer persönlichen Daten, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Mitarbeiterin

Nadine Karolczak

03302 8685-22
n.karolczak@hwb-online.com